Initiative 1: Sicherheit statt Verteidigung

Der Initiativentwurf (alt)

Die Schweiz ersetzt die bewaffnete Landesverteidigung durch einen Beitrag zur internationalen Sicherheitspolitik.
1. Die Schweiz hat keine Armee.
2. Freiwerdende Mittel werden für zivile Friedenssicherung im In- und Ausland eingesetzt.
3. Die Schweiz engagiert sich namentlich für die Förderung von Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte, die sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen von Frieden, für Gerechtigkeit und beim Ausbau ziviler Konfliktlösungsmechanismen.
4. Sicherheit und Frieden müssen massgeblich durch breit abgestützte Zusammenarbeit zwischen Staaten hergestellt werden. Der Bund leistet dazu einen Beitrag mit unbewaffneten Freiwilligeneinheiten. Das Gesetz kann im Rahmen internationaler Friedensbemühungen das Aufstellen und den Einsatz bewaffneter Einheiten bis maximal 800 Freiwilligen für friedenserhaltende Einsätze vorsehen. Die entsprechenden finanziellen Mittel für Ausbildung und Ausrüstung stellt der Bund zur Verfügung. Auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter ist dabei zu achten.

Der Initiativtext (neu)

Die Bundesverfassung wird wie folgt verändert:
I
Art. 17
1. Die Schweiz hat keine Armee.
2. Bund, Kanton und Gemeinden ist untersagt, militärische Streitkräfte auszubilden oder zu halten. Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, welche die Beteiligung des Bundes an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen.
3. Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben und die zu ihrer Erfüllung notwendige Infrastruktur werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.
4. Die Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ist Sache der Bundesgesetzgebung.
Art. 18
Die Sicherheitspolitik des Bundes bezweckt den Abbau konfliktträchtiger Ungerechtigkeit. Dabei orientiert sie sich an den Werten der Demokratie, an den Menschenrechten und an den Prinzipien friedlicher Konfliktlösung. Insbesondere fördert sie Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.
II
Die Artikel 13, 15 zweiter Satz, 19-22, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 42 Buchstabe c, 85 Ziffer 9 und 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung werden aufgehoben.
III
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert.:
Art. 23 (neu)
1. Die Artikel 17 und 18 der BV werden binnen 10 Jahren nach der Annahme durch Volk und Stände verwirklicht.
2. Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärischen Ausbildungskurse mehr durchgeführt.
3. Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch Volk und Stände kann der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Teilnahme der Schweiz an Friedensmissionen unter Führung internationaler Organisationen regelt.


GSoA-Zitig Nr.68, November 1996