Nachdem der Genfer Regierungsrat das Zustandekommen der Initiative Friedensrepublik Genf bestätigt hat, veröffentlichte er im Januar seine Stellungnahme. Von der Genfer Regierung sind nicht viel mehr als fadenscheinige Argumente zu hören.
(ts.) Die Genfer Regierung ignoriert in ihrer Stellungnahme zur GSoA-Initiative Friedensrepublik Genf sämtliche Punkte, welche eine Förderung einer tatsächlichen Friedenskultur vorschlagen. Sie befinde sich im offensichtlichen Widerspruch mit dem, was sie zu fordern vorgebe: Eine offene Stadt Genf im Dienste des Friedens. Die Initiative ziele auf die Armee ab. Dabei würden im speziellen deren zivile Aufgaben anvisiert, welche sie in den Dienst der Zivilbevölkerung stellten: Rettungs- und Bewachungsaufgaben.
Der Regierungsrat greift die Initiative vor allem auf der
juristischen Ebene an. Er unterstellt, sie verletze
eidgenössisches Recht in vier verschiedenen Punkten:
1. Kantonales Engagement zugunsten internationaler Organisationen
In Wirklichkeit fordert die Initiative vom Kanton keine
Aussenpolitik auf Staatsebene. Sie verlangt vielmehr, eine aktive
Friedenspolitik zu entwickeln, indem der Kanton Genf
internationale Institutionen unterstützt. Das tut der Kanton
Genf teilweise auch heute schon.
2. Umnutzung der militärischen Gelände
Wie die Initiative Ausstieg aus der Atomenergie den
Kanton zwingt, sich mit allen verfügbaren juristischen und
politischen Mitteln gegen die Erstellung von Atomkraftwerken zu
wehren, verlangt die Initiative Friedensrepublik Genf
die zivile Umnutzung der militärischen Gelände im Kanton durch
Interventionen bei der Eidgenossenschaft anzuregen und zu
unterstützen. Diese Forderung steht weder im Widerspruch zu
eidgenössischem Recht noch zu Verträgen zwischen dem EMD und
dem Kanton Genf.
3. Verzicht auf Armee-Einsätze zur Aufrecht-erhaltung der
inneren Ordnung
Nirgends im Initiativtext wird verlangt, dass der Kanton sich der
Verpflichtung entziehen soll, die eidgenössischen Behörden
über schwerwiegende innere Probleme zu unterrichten. Dies will
der Regierungsrat in seinem Bericht glaubhaft machen und
konstruiert so einen Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der
Bundesverfassung. Die Initiative verlangt vom Kanton bloss
folgendes: Er soll auf die Kompetenz verzichten, auf eigene
Initiative hin die Armee für den Ordnungsdienst einzusetzen.
4. Schutz von internationalen Konferenzen ohne Armee-Einsätze
Der Regierungsrat behauptet, die finanzielle Belastung, um
internationale Konferenzen mit zivilen Mitteln zu schützen,
wären für den Kanton Genf nicht tragbar. Diese Vermutung, die
wir stark bezweifeln, äussert der Regierungsrat aus dem hohlen
Bauch. Rund um die Initiativabstimmung kann der Regierungsrat
allenfalls seine Bedenken bezüglich der Finanzierung anbringen.
Er kann daraus jedoch keinesfalls ein juristisches Motiv
zusammenbasteln, um die Initiative in diesem Punkt für ungültig
zu erklären.
Der Bericht des Regierungsrates ist vielmehr ein Versuch, die
Initiative von vornherein durch eine tendenziöse Interpretation
zu diskreditieren.
Nach der Diskussion in der vorberatenden Kommission wird die
Initiative dem Grossen Rat vorgelegt. Wenn dieser dem Vorschlag
des Regierungsrates folgt und die Initiative für teilweise
ungültig erklärt, kann die GSsA beim Bundesgericht Rekurs
einlegen. Wenn die Initiative vom Grossen Rat oder vom
Bundesgericht gültig erklärt wird, muss die Änderung der
Kantonsverfassung noch auf eidgenössischer Ebene den
juristischen Segen erhalten. Dafür sind die eidgenössischen
Räte zuständig. Ein ganz toller Hürdenlauf steht uns also noch
bevor