Themen > Waffen ins Zeughaus! > Initiativtext

Schutz vor Waffengewalt: Der Initiativtext

Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1

Sachüberschrift

Kriegsmaterial

1 Aufgehoben

Art. 118a (neu) Schutz vor Waffengewalt

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2 Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:

a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;

b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;

c. das Sportschützenwesen;

d. die Jagd;

e. das Sammeln von Waffen.

3 Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden.

4 Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen.

5 Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen.

6 Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen.

7 Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird.

MITMACHEN
FRAUEN GEGEN WAFFEN
BEITRETEN
NEWSLETTER
 
SUCHE