I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 59 Militär- und Zivildienst
1 Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten.
2 Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst.
3 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls für Personen, die Dienst leisten.
4 Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren,
haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8
8 Übergangsbestimmungen zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst)
Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht
und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und
Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.