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Fakten zum Militärgesetz


  1. Militärgesetzrevision: Worum es geht
  2. Der Gesetzestext im Wortlaut
  3. Begriffsklärung und Kritik am Gesetzestext
  4. Friedenspolitische Kritik beharrlich ignoriert


1. Militärgesetzrevision: Worum es geht

Bewaffnete Auslandeinsätze stellen das Kernelement der geplanten Armee XXI dar. Aus diesem Grund soll in einer vorgezogenen Teilrevision des Militärgesetzes der Grundsatzentscheid über die zukünftigen Einsatzbereich der Armee im Ausland gefällt werden, sowie die Ausbildungszusammenarbeit vereinfacht werden. Der Bundesrat hat die vorgezogene Teilrevision in zwei Vorlagen aufgeteilt:

Die eine Vorlage regelt die Ausbildungszusammenarbeit mit ausländischen Armeen. Es geht im wesentlichen um eine Vereinfachung der zwischenstaatlichen Abkommen, die heute bei internationalen Militärübungen notwendig sind. Kompetenzen sollen vom Bundesrat zum Departement verschoben werden. Wenn bisher die Schweizer Armee mit französischen Panzertruppen eine Übung durchführen wollte, dann wurden für jede einzelne Übung umfangreiche Vertragswerke und Memorandums of Understanding abgeschlossen und vom Bundesrat gutgeheissen. Diese regelten von Fall zu Fall den rechtlichen Status der ausländischen Soldaten in der Schweiz, Haftungsfragen.... Das neue Militärgesetz würde dem VBS erlauben, solche Abkommen abzuschliessen.

Es würde zusätzlich ermöglichen, dass die Schweiz das Status of Forces Agreement (SOFA) unterzeichnet. Dieses regelt den rechtlichen Status der ausländischen Soldaten grundsätzlich (und nicht von Fall zu Fall). Das Status of Forces-Agreement beinhaltet verschiedene problematische Aspekte. Zum Beispiel konnte der amerikanische Pilot, der 1997 in Norditalien eine Seilbahnkabel zerschnitt und so direkt für den Tod von mehreren Insassen der Gondel verantwortlich war, nicht in Italien zur Verantwortung gezogen werden. Im Status of Forces Agreement wird die gerichtliche Zuständigkeit beim Herkunftsland des Soldaten festgelegt.


Die zweite Vorlage «Bewaffnung» regelt die Einsatzmöglichkeiten der Armee bei bewaffneten Auslandeinsätzen. Basierend auf dem heutige gültigen Militärgesetz können sich Schweizer Soldaten zum Selbstschutz bewaffnet an friedenserhaltenden Einsätzen beteiligen, mit dem neuen Gesetz wäre zukünftig eine Beteiligung an friedenserzwingenden Kriegseinsätzen möglich. Das Friedenspolitische Referendum hat sich bei der Unterschriftensammlung - auch aus Ressourcen-Gründen - auf die Bewaffnungsvorlage beschränkt. Diese war uns wichtiger, da sie die grössere politische Bedeutung hat. Weil wir jedoch gegen einen Anschluss der Schweiz an eine nato-geführte Konfliktpolitik sind und eine zivile Friedenspolitik einfordern, lehnen wir ein verstärkte Ausrichtung der Schweizer Armee in Ausbildungsangelegenheiten auf die Nato ab und rufen zu einem «2xNein zum Militärgesetz» auf.

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2. Der Gesetzestext im Wortlaut

Militärgesetzrevision: Vorlage Ausbildungszusammenarbeit

Art. 48a Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:
a. die Ausbildung von Truppen im Ausland;
b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
c. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.


Art. 150a Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee
1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

2 Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:
a. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;
b. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;
c. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

Militärgesetzrevision: Vorlage Bewaffnung (Auszug)

Art. 66 Voraussetzungen
1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.
2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.
3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensunterstützenden Operation ist freiwillig.

Art. 66a Bewaffnung, Einsatz
1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.
2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

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3. Begriffsklärung und Kritik am Gesetzestext

«Friedensförderung»

Eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe «MG-Revision-Definitionen» des Verteidigungsdepartements VBS lieferte folgende Definition: «'Friedensförderung': Schweizerische Bezeichnung für die Vielzahl von Aktivitäten des EDA und des VBS in den Bereichen Konfliktverhütung, -steuerung, -beilegung und demokratischer Wiederaufbau sowie weitergefasste Sicherheitskooperation.» Im Klartext: Friedensförderung ist eine Schweizer Wortschöpfung. Sie sagt nichts darüber aus, an welchen internationalen Einsätzen, sich die Schweiz beteiligen wird. Das Völkerrecht dagegen unterscheidet mit klar definierten Begriffen klipp und klar zwei verschiedene Massnahmen:

  1. Friedenserhaltende Massnahmen (sog. Chapter VI der UN-Charta) zur Absicherung eines mit den wichtigsten Konfliktparteien politisch definierten Friedensprozesses oder
  2. Friedenserzwingende Massnahmen (Chapter VII UN-Charta), die den Kriegseinsatz von Luft-, See-, oder Landstreitkräfte gegen den Willen einzelner Konfliktparteien vorsehen. Der Golfkrieg der USA gegen den Irak basiert z.B. auf einem Chapter VII-Mandat.

«Friedensunterstützende Operationen»

«Friedensunterstützende Operationen» ist gemäss Ad-hoc-Arbeitsgruppe des VBS der «Oberbegriff für multifunktionale Operationen militärischer Kräfte, unter Beteiligung diplomatischer und humanitärer Akteure zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens in einem Konfliktgebiet. Sie erfolgen in der Regel auf Grund eines Un- oder Osze-Mandates. Diese Operationen können friedenserhaltender, friedenserzwingender, friedensstiftender, friedenskonsolidierender, konfliktverhütender und/ oder humanitärer Natur sein.»
Im Klartext: Gemäss dieser Definition ist eine Beteiligung der Schweiz eben nicht auf friedenserhaltende Einsätze beschränkt. Das Parlament hat diese Einschränkung wiederholt abgelehnt. Im heute gültigen Gesetz ist die Beteiligung an friedenserhaltenden Operationen vorgesehen. Das Blauhelmgesetz von 1994 sah ebenfalls diese Beschränkung vor. Das neue Militärgesetz will sich über diese Beschränkung hinwegsetzen und die Teilnahme auch an friedenserzwingenden Missionen ermöglichen.


«Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen»

Dies bedeutet nicht etwa - wie die Armee immer wieder mit unklaren Formulierungen unterstellt -, dass sich die Armee nur an friedenserhaltenden Operationen beteiligen kann. Der Nationalrat hat einen Antrag abgelehnt, der die Teilnahme an friedenserzwingenden Operationen untersagte. Die Formulierung des neuen Militärgesetztes bedeutet nur, dass bei einer Beteiligung an friedenserzwingenden Einsätzen auf der Ebene von «Rules of Engagement» festgelegt wird, woran sich die Schweizer Armee beteiligen wird. Logistische Unterstützung oder Aufklärungseinsätze sind auch bei Kriegseinsätzen (Friedenserzwingung) möglich, bloss die unmittelbare Beteiligung an Kampfhandlungen ist untersagt.

Wäre das neue Militärgesetz bereits 1991 in Kraft gewesen, hätte sich die Schweiz mit Kampfflugzeugen zu Aufklärungszwecken am Golfkrieg beteiligen können.

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4. Friedenspolitische Kritik beharrlich ignoriert

Im Januar 1999 stellte der Bundesrat den ersten Entwurf für die Teilrevision des Militärgesetzes vor. Friedenspolitische Organisationen kritisierten den Entwurf und verlangten in einer Plattform "Für eine solidarische Aussenpolitik - Gegen Blankoschecks für bewaffnete Auslandeinsätze" die Rückweisung der Vorlage. Die Plattform forderte eine Friedenspolitik, welche auf der humanitären und zivilen Erfahrung der Schweiz aufbaut. Sie verlangte den Ausbau im Bereich der zivilen Konfliktbearbeitung. Am Gesetzestext wurde insbesondere kritisiert, dass die Schweiz unabhängig von einem völkerrechtlichen Mandat der Uno oder allenfalls der Osze "Friedensförderungsdienst im internationalen Rahmen" leisten wolle und dass der Bewaffnung der eingesetzten Truppen keine Schranken gesetzt waren.

Im Oktober 1999 veröffentlichte der Bundesrat den überarbeiteten Gesetzesentwurf. Er gab vor, die Vorlage im Sinne der friedenspolitischen Kritik angepasst zu haben. Richtig ist das Gegenteil: Er sah im Gegensatz zum ersten Entwurf auch eine Beteiligung an "friedensunterstützenden" statt wie zuvor nur an "friedenserhaltenden" Einsätzen vor.

Im Herbst 1999 legten friedenspolitische Organisationen Minimalbedingungen für die Gesetzesrevision fest:

  1. Strikte Anbindung der bewaffneten Beteiligung an ein Uno-/Osze-Mandat.
  2. Beschränkung der Einsätze auf «Friedenserhaltung» und keine Teilnahme an «friedenserzwingenden» Kriegseinsätzen.
  3. Beschränkung der Bewaffnung auf den Selbstschutz sowie den Schutz mitgeführter Personen und Güter.

Der Nationalrat lehnte im März 2000 alle friedenspolitischen Minimalbedingungen ab.

Der Ständerat korrigierte im Juni 2000 die Gesetzesvorlage im Sinne der ersten Minimalbedingung - das Vorliegen eines Uno- / Osze-Mandates -, lehnte aber eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten ab.

Im September 2000 lehnte der Nationalrat eine Beschränkung auf friedenserhaltende Einsätze erneut ab.

Nachdem sich Bundesrat und Parlamentsmehrheit mit Händen und Füssen dagegen wehrten, die Minimalbedingungen im Gesetz festzulegen, ergriff ein breites Bündnis ein Friedenspolitische Referendum.

Am 23. Januar 2001 reichten die friedenspolitischen Organisationen über 60'000 Unterschriften gegen die Militärgesetzrevision ein.

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