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Gruppe Schweiz ohne Armee
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Vernehmlassungsantwort zum ZivildienstRevision des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst
Zusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung: Bern, 22. September 2000 Sehr geehrter Herr Bundesrat Zu den einzelnen ArtikelnArt. 1 Abs. 2-4 (neu)Gemäss Kommentar soll der neu formulierten Artikel 1 «mehr Transparenz» «in die für Laien kaum verständlichen Begriffe» zu bringen. Diesem Kriterium wird dieser Artikel in keiner Form gerecht. Die neue Formulierung ist einschränkender, besonders problematisch scheint uns Absatz 4, weil er den Eindruck erweckt, dass nur religiös oder philosophisch-ethisch argumentierende Gesuchsteller zum Zivildienst zugelassen würden. Wir schlagen daher vor zumindest die bisherige Formulierung beizubehalten oder - noch besser - ganz auf den Verweis auf eine Gewissensprüfung zu verzichten: «Militärdienstpflichtige können einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz leisten». Art. 3a (neu) ZieleWir begrüssen es sehr, dass der Zivildienst eigene Ziele erhält, lehnen jedoch die in Abs. 2 vorgeschlagene Nähe zur nationalen Sicherheitskooperation ab. Art. 4a (neu) Ausschluss von EinsätzenIn diesem Artikel werden unnötig zusätzliche Hürden für Zivildienstleistende aufgebaut. Personen, die sich im Bereich Freiwilligenarbeit engagieren, würden diskriminiert. Während die Armee zunehmend mit dem Nutzen einer militärischen Ausbildung im zivilen Bereich wirbt, soll beim Zivildienst genau dies verunmöglicht werden? d. die primär privaten Zwecken der zivildienstleistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung dienen. Art. 7 Abs. 1Wir begrüssen ausdrücklich die erweiterten Möglichkeiten für Einsätze im Ausland. Eine stärkere Förderung der Auslandeinsätze insbesondere im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Friedensförderung wäre wünschbar, beispielsweise im Rahmen der Finanzhilfe für solche Projekte. Zu diesem Zweck müsste jedoch Art. 47 ergänzt werden. Art. 8 Dauer der ordentlichen ZivildienstleistungenSeit der Einführung des Zivildienstes in der Schweiz haben andere Länder die Dauer des Zivildienstes weiter verkürzt. So dauert der Zivildienst in Deutschland heute lediglich noch einen Monat länger als der Dienst bei der Bundeswehr - in der Regel auf schriftliches Gesuch hin. Österreich kennt zwar den gleichen Faktor wie heute die Schweiz, verzichtet aber auf jegliche Gewissensprüfung, ein einfaches schriftliches Gesuch genügt. Die Schweiz hat damit im Vergleich mit den umliegenden Ländern die restriktivsten Rahmenbedingungen für Zivildienstleistende. Art. 11 Abs. 2, 2bis (neu) und 4Gegenwärtig kommt es immer wieder vor, dass Zivildienstleistende Schwierigkeiten haben den Zivildienst mit ihrer Ausbildung zu kombinieren und ihn deshalb frühzeitig zu leisten. Angesichts der Verkürzung der Wehrpflichtgrenze auf das 30. Altersjahr dürfte sich dieses Problem noch verstärken. Wir befürworten deshalb, dass eine flexible Leistung des Zivildienstes auch über die Altersgrenze hinaus möglich ist. Wir beantragen Ihnen deshalb, die Worte «bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen» aus dem Absatz zu streichen. Art. 15a (neu) InformationDer Kenntnisstand über den Zivildienst ist noch immer zu gering. Eine verstärkte Informationstätigkeit auch der Behörden betrachten wir deshalb als Notwendigkeit. Es müsste zudem sichergestellt sein, dass im Rahmen der Rekrutierung eine umfassende Information über den Zivildienst erfolgt. Art. 16a (neu) Form und Inhalt des GesuchsGemäss geltendem Gesetz besteht das Gesuch aus der Erklärung Zivildienst leisten zu wollen. Mit der rechtzeitigen Einreichung dieser Erklärung wird die Dreimonatsfrist in Gang gesetzt. Für die Nachreichung der weiteren Unterlagen wird dem Gesuchsteller eine Frist eingeräumt. Sollte dies mit der Neufassung nicht mehr möglich sein, und so nach neuem Gesetze solche Gesuche wegen Unvollständigkeit abgelehnt bzw. deren Fristgerechtigkeit bemängelt werden können, müsste folgende Formulierung gewählt werden. 2. Das Gesuch enthält eine ausdrückliche Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen.Dem Gesuch beizulegen sind: a. eine Darlegung des geltend gemachten..... usw. Art. 17 Abs. 1 und 1bis (neu) Wirkung der GesuchstellungDie Frist für die Gesuchstellung soll auf zwei Monate verkürzt werden - analog den Fristen für ein Verschiebungsgesuch. In der Praxis kommt es bei den Wehrpflichtigen immer wieder zu Verwechslungen der unterschiedlichen Gesuchsfristen. Art. 18a (neu) AnhörungErstens betrachten wir die "Gewissensprüfung" in Form einer Anhörung inhaltlich als problematisch, zweitens scheint uns Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis zueinander: In den allermeisten Fällen zeichnet sich schon auf Grund der eingereichten Unterlagen ab, ob die Annahme des Gesuches angezeigt ist. Die Anhörung bringt lediglich noch die Bestätigung. Wir schlagen daher vor, dass im Regelfall auf eine Anhörung verzichtet werden soll. Nur wenn auf Grund der eingereichten Unterlagen ein Entscheid nicht möglich ist oder das Gesuch abgelehnt werden müsste, soll eine Anhörung vor der Kommission stattfinden. Dies würde auch eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken. Bis ein Gesuch entschieden ist, dauert es heute noch immer zu lang. Manche Gesuchsteller müssen noch heute bis zu einem halben Jahr auf den erstinstanzlichen Entscheid warten, zeitweise ging es sogar fast ein ganzes Jahr. Art. 18b (neu) Beurteilung der Darlegung des GewissenskonfliktesDie Beurteilung des Gewissenskonfliktes soll unserer Meinung nach nicht auf gesetzlicher Ebene geregelt werden. Der Kriterienkatalog ist zu umfangreich, die Hürde für eine Zulassung scheint hoch. Art. 20 Aufteilbarkeit des ZivildienstesAngesichts der Senkung der Altersgrenze und der Einführung der Durchdiener in der Armee ist diese Änderung eine unbedingte Notwendigkeit. Art. 36 GrundsatzIm Rahmen der Kurse sollen auch Einführungen in gewaltloser Konfliktbearbeitung und ähnlichem angeboten werden. Art. 42 Abs. 1, 1bis und 1ter (neu)Weitere Einschränkungen, als bereits in Absatz 1bis zu finden sind, erachten wir als unnötig. Die Zahl der anerkannten Einsatzbetriebe sollte möglichst breit sein. So lässt sich am besten vermeiden, dass die Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes in Frage gestellt wird. Art. 63 Beschwerde an das BundesverwaltungsgerichtAuch eine Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht sollte vorgesehen werden. Solange die Gewissensprüfung weiterbesteht, geht es hier doch um einen wesentlichen Grundwert, die Gewissensfreiheit. |
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Page française (GSsA)
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