Was ist eigentlich dieses KMG?

Im November stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung über das Referendum gegen die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes ab. Dieses Referendum wurde von einer Allianz, von der auch die GSoA Teil ist, ergriffen und gesammelt. Dass wir als Antimilitarist*innen gegen eine Aufweichung der Exportgesetze sind, ist klar, doch worum geht es in der Vorlage im Detail? Diese Frage lässt sich gar nicht so einfach beantworten, denn die Lockerung besteht aus verschiedenen Änderungen in mehreren Bereichen.

Bührle und die Geburt des Kriegsmaterialgesetzes

Die Auseinandersetzung über den Export von Schweizer Kriegsmaterial ist nicht neu. Ein wichtiger Wendepunkt ereignete sich Ende der 1960er-Jahre. 1968 schreibt der Schweizer Botschafter in Lagos, Fritz Real, an die Schweizer Regierung, er habe Hinweise erhalten, dass im Biafra-Krieg Schweizer Kanonen der Firma Bührle & co. eingesetzt werden. Wie sich durch die nachfolgenden Ermittlungen herausstellte, hatte Bührle die Behörden getäuscht und rund hundert Geschütze nach Nigeria statt nach Äthiopien exportiert. Auf das milde Urteil für Bührle folgte ein öffentlicher Aufschrei, der mehrere Gesetzesänderungen nach sich zog.

Bis dahin unterlagen Waffenexporte einer Bewilligungspflicht aus dem Jahr 1938. Nach dem Bührle-Skandal wurden die Kontrollen verschärft und eine Expertenkommission eingesetzt. 1972 scheiterte eine Initiative, die ein komplettes Waffenausfuhrverbot forderte, mit 49.7% Ja-Stimmen äusserst knapp am Volksmehr. Als indirekter Gegenvorschlag wurde im selben Jahr das erste eigenständige Kriegsmaterialgesetz verabschiedet. 

Die nächste grosse Etappe folgte in den 90er Jahren. Neue Kriege und neue Formen des globalen Rüstungshandels machten eine Revision des bereits 20 Jahre alten Gesetzes nötig. 1992 wurde erneut eine Initiative eingereicht, die ein beinahe komplettes Verbot von Kriegsmaterialexporten forderte. Das Parlament verabschiedete das revidierte Kriegsmaterialgesetz 1996, im Folgejahr wurde die Initiative mit 22.5% Ja-Stimmen vom Volk und allen Ständen abgelehnt. 

Damit war der politische Streit allerdings nicht beendet. 2009 kam es erneut zu einer eidgenössischen Abstimmung über ein grundsätzliches Verbot von Kriegsmaterialexporten. Die von einem breiten Bündnis getragene Volksinitiative wurde mit 32.8% Ja-Stimmen verworfen.

Die Diskursverschiebung

Seither verschob sich die Debatte Stück für Stück in die andere Richtung. Ging es Ende des 20. Jahrhunderts noch um eine Einschränkung der Schweizer Beteiligung am Leid durch Krieg, prägt heute ein anderes Argument die Debatte: Die scheinbare Benachteiligung Schweizer Rüstungskonzerne gegenüber ihrer internationalen Konkurrenten. War der Aufschrei nach dem Bührle-Skandal noch gross genug, um eine umfassende Überarbeitung der Gesetzgebung und eine hauchdünne Niederlage an der Urne nach sich zu ziehen, bleibt heute der Aufschrei meist aus. In dieses politische Klima fällt die neue Gesetzesänderung, die viele Errungenschaften der Vergangenheit zunichte machen will und die Schweiz zu einem unkontrollierten Sonderfall in Europa machen würde. 

Gefährliche Ausnahme für unsere “westlichen Freunde”

Das bisherige Gesetz verbietet den Export von Kriegsmaterial in Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt involviert sind. Die Änderung erlaubt diese Exporte zwar nicht grundsätzlich, ermöglicht aber Ausnahmen. Möglich wäre der Export an Staaten, die im «Anhang 2» enthalten sind. Der Anhang 2 ist eine Liste von Ländern, die der Bundesrat bestimmt. Erst im vergangenen Juli wurde diese Liste durch mehrere Länder erweitert. An diese Staaten wäre ein Export auch möglich, wenn sie in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind und die Lieferung mit Neutralitätsrecht, Menschenrechten und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Wie wir alle wissen, lässt sich diese Vereinbarkeit in fast jedem Fall irgendwie erklären, denn eine klare rote Linie gibt es dabei nicht. 

Das Ende der Wiederausfuhrklausel

Bisher gilt: Die Wiederausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial ist grundsätzlich stark eingeschränkt und kann nur unter strengen Vorgaben erfolgen. Neu soll diese Wiederausfuhr einfacher bewilligt werden, wenn sie an einen zulässigen Empfängerstaat erfolgt. Das Gefährliche daran ist, dass auch hier die Kontrolle mit jeder Wiederausfuhr schwindet. Ist das Kriegsmaterial erst einmal in einem zulässigen Drittstaat, lässt sich kaum nachvollziehen, was weiter mit den Gütern passiert. Ausserdem ist unklar, inwiefern sich Material überwachen lässt, das in einem oder mehreren anderen Staaten verbaut oder verändert wird. Es wäre möglich, dass Waffenteile beispielsweise kaum noch nachverfolgbar sind.

Demokratische Kontrolle? Nein Danke!

Besonders problematisch ist die neue Abweichungskompetenz des Bundesrats. In «ausserordentlichen Situationen» könnte der Bundesrat von den gesetzlichen Kriterien abweichen, solange dies zur «Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz» nötig ist. Der Bundesrat kann allerdings selber entscheiden, wie diese aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz aussehen sollen. Nur falls es jemand vergessen haben sollte: 5 von 7 Bundesrät*innen stammen aus Parteien, die eigentlich gerne noch viel weiter gehen würden, als selbst die vorliegende Lockerung ihnen erlaubt. Damit wird eine zentrale demokratische Kontrollmöglichkeit geschwächt: Statt dass die Regeln für Waffenexporte verbindlich im Gesetz festgelegt sind, erhält der Bundesrat zusätzlichen Spielraum, diese Regeln im konkreten Fall zu umgehen. Bührle (heute Rheinmetall) müsste bei Annahme also nicht einmal mehr Exportscheine fälschen, sondern nur noch entsprechende Beziehungen nach Bern pflegen. Die Entscheidung über besonders heikle Waffenexporte würde damit stärker von der jeweiligen Einschätzung des Bundesrats abhängen. Zwar müssen solche Abweichungen zeitlich begrenzt und gegenüber dem Parlament begründet werden, eine vorgängige parlamentarische Zustimmung ist jedoch nicht vorgesehen. Gerade bei Kriegsmaterial, dessen Einsatz weitreichende Folgen haben kann, ist das eine erhebliche Verschiebung der Entscheidungskompetenz.

Silas Muggli

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