Mit sechs Massnahmen will die vom Ständerat im September verabschiedete Änderung des Zivildienstgesetzes die Zahl der Zivildienstzulassungen um mehr als 40 % reduzieren. Die geplanten Massnahmen sind schädlich, unnötig und gefährlich. Sie schwächen eine Institution, die in vielen Bereichen wichtige Unterstützung leistet. Dazu gehören Bereiche wie Umweltschutz oder Bildung und familienergänzende Kinderbetreuung, in denen bereits heute ein Mangel an Ressourcen zu spüren ist. Diese Massnahmen lösen kein echtes Problem, sondern könnten viele Institutionen, die heute von der täglichen Arbeit der Zivildienstleistenden profitieren, nachhaltig beeinträchtigen. Darüber hinaus sind sie schlichtweg unnötig, da sie keineswegs zu einer Aufstockung des (ohnehin schon unrechtmässig zu hohen) Personalbestands der Armee führen, sondern lediglich zu einer Zunahme der Zahl der Befreiungen aus medizinischen Gründen (sog. “Blaue Weg”). Zusammen mit dem derzeit diskutierten Entwurf zur «Sicherheitsdienstpflicht» bedroht diese Änderung die Existenz des Zivildienstes. Wir prüfen diese Gesetzesänderung im Folgenden Massnahme für Massnahme.
Beurteilung der einzelnen Massnahmen
Massnahme 1: Mindestzahl von 150 Zivildiensttagen
Die GSoA lehnt die Massnahme 1 vollumfänglich ab. Wenn alle Zivildienstleistenden mindestens 150 Diensttage leisten müssten, heisst dies auch: Wer nur noch einen Tag Militärdienst leisten muss, müsste neu gleich viel Zivildienst leisten wie jemand, der noch 100 Tage Militärdienst leisten muss. Der Faktor stiege bis auf 150 im Falle eines Angehörigen der Armee mit nur einem Restdiensttag. Der Bundesrat verstösst sowohl im Vergleich von Angehörigen der Armee mit Zivildienstleistenden als auch im Vergleich von Zivildienstleistenden mit Zivildienstleistenden gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da einige den Zivildienst mit dem Faktor 1,5 leisten müssten und andere bis hin zum Faktor 150. In Umkehrung der Tatsachen argumentiert der Bundesrat, nicht diese Massnahme, sondern die aktuell gültige Anwendung des Faktors 1,5 unabhängig von der Anzahl noch zu leistender Militärdiensttage verstosse gegen die Rechtsgleichheit. Es ist jedoch nicht nur national, sondern auch international anerkannt, dass die Zahl der Zivildiensttage mit einem Faktor in Abhängigkeit der noch zu leistenden Militärdiensttage berechnet wird, wobei die UNO-Menschenrechtskommission bereits die russische Regelung als kritisch beurteilte, bei der es um den Faktor 1,7 ging. Sie machte geltend, ein Faktor, der sich dem Wert 2 annähere, verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 26 des UNO-Paktes. Es sei zwar die einzige Massnahme, die wirksam die Anzahl Zulassungen senken könnte – aber ein grosser Teil derjenigen, die sich vom Zivildienst abschrecken liessen, würde den «blauen Weg» wählen. Unter dem Strich würden deshalb weniger Pflichtige einen persönlichen Dienst (in Armee oder Zivildienst) leisten. So würde die Wehrgerechtigkeit geschwächt und der Zivildienst beschädigt, ohne dass der Armee, die ohnehin widerrechtlich zu gross ist, mehr Angehörige erhalten blieben. Der Bundesrat argumentiert, der einzelne Dienstpflichtige werde mit fortschreitender Leistung von Militärdienst seine Beweggründe und seinen Entscheid zum Wechsel umso sorgfältiger erwägen. Wenn dieses Argument zuträfe, würden genau diejenigen mit den «besten Beweggründen» bestraft, während diejenigen, die sich abschrecken lassen und den «blauen Weg» wählen, belohnt würden.
Fazit: Die Massnahme hat ganz offensichtlich Strafcharakter und stellt das Recht in Frage, jederzeit ein Zivildienstgesuch einzureichen. Sie verstösst gegen Grundrechte, sowohl gegen die Bundesverfassung als auch gegen internationales Recht – was sogar der Bundesrat einräumt.
Massnahme 2: Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere
Die GSoA lehnt die Massnahme 2 ab. Der Bundesrat räumt ein, dass im Vergleich zu 2019 im Jahr 2022 weniger Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere zum Zivildienst zugelassen worden sind. Er schreibt aber, die Zahlen blieben «in absoluten Ziffern» hoch – allerdings ohne diese Wertung zu begründen: Er weist nur die Anzahl Zulassungen zum Zivildienst aus, macht jedoch keine Angaben zur Zahl von Unteroffizieren, Höheren Unteroffizieren und Offizieren, die der Armee fehlen. In Tat und Wahrheit hat die Armee genügend bzw. zu viele Unteroffiziere, Höhere Unteroffiziere und Offiziere. Die Armeeauszählung 2022 weist bei den Unteroffizieren und Höheren Unteroffizieren «starke Überbestände», bei den Offizieren eine «gute Alimentierung» aus. In allen Gradkategorien der Offiziere (von Leutnant bis zu Major und Oberst) sind die Effektivbestände gewachsen, die Sollbestände der Kommandantenfunktionen sind erfüllt. Der Schlussbericht zur Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee des Bundesrates vom 2. Juni 2023 bestätigt diesen Befund: «Während der Umsetzungsphase der WEA ist es der Armee gelungen, die Kaderfunktionen mehrheitlich im geforderten Umfang zu alimentieren.» Lediglich bei den Funktionen auf Stufe Grosser Verband (Brigade und Division) habe der erforderliche Nachwuchsbedarf nicht gedeckt werden können. Auf Stufe Grosser Verband weist der Bundesrat jedoch gar keine Abgänge zum Zivildienst aus. Die Behauptung des Bundesrates, der Verlust der Armee an qualifizierten Angehörigen mache diese Massnahme nötig, ist also faktenfrei. Es besteht daher aus Sicht der GSoA überhaupt kein Handlungsbedarf. Die geltende Regelung hingegen ist nach wie vor angemessen und hat sich bewährt: «Die in der Regel im Vergleich zum Soldaten sehr viel grössere Zahl bereits geleisteter und zusätzlicher Diensttage rechtfertigt einen tieferen Faktor.» Aufgrund der tiefen Zahlen hätte die Massnahme höchstens eine sehr geringe Wirkung auf die Anzahl Zulassungen zum Zivildienst.
Fazit: Die Massnahme ist nicht verhältnismässig, hat Strafcharakter und schränkt das Recht ein, jederzeit ein Zivildienstgesuch einzureichen. Sie verstösst somit gegen die Verfassung.
Massnahme 3: Verbot für Mediziner, Zivildienst als Mediziner zu leisten
Die GSoA lehnt die Massnahme 3 vollumfänglich ab. Der Bundesrat weist aus, dass 2022 bloss 8 «Ärzte, Arztanwärter» zum Zivildienst zugelassen wurden. Trotzdem argumentiert der Bundesrat, die Massnahme sei nötig, um das Problem der ungenügenden Verfügbarkeit von Medizinalpersonen in der Armee zu entschärfen. Allerdings weist weder die Armeeauszählung 2022 noch der Schlussbericht zur Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee des Bundesrates einen Mangel an Ärzten aus. Die Ursache eines allfälligen Mangels liegt am allgemeinen, landesweiten Mangel an Ärtz*innen. Die vorgeschlagene Massnahme würde aus den folgenden zwei Gründen nichts ändern: Erstens ist die Anzahl Zulassungen von «Ärzten und Arztanwärtern» vernachlässigbar gering. Zweitens hätte die Massnahme gar keine Wirkung auf die Anzahl Zulassungen. Denn es würde sich kein «Arzt, Arztanwärter» vom Zivildienst abschrecken lassen, bloss weil er danach keinen Zivildiensteinsatz leisten könnte, der ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordert, da es genügend andere Bereiche im Zivildienst gibt. Schliesslich verstösst die Massnahme gegen das schweizerische Milizprinzip. Gemäss diesem Prinzip ist es im öffentlichen Interesse, Pflichtige grundsätzlich gemäss ihren Qualifikationen einzusetzen, weil sie so den grössten Nutzen stiften.
Fazit: Es besteht kein Bedarf für diese Massnahme. Sie würde nicht zu weniger Zulassungen zum Zivildienst führen und kein Problem der Armee lösen. Die Massnahme ist folglich unverhältnismässig. Auch der Bundesrat räumt ein, dass Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Grundrechten bestehen. Zudem verstösst die Massnahme gegen das schweizerische Milizprinzip.
Massnahme 4: Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen
Die GSoA lehnt die Massnahme 4 vollumfänglich ab. Der Bundesrat argumentiert, diese Massnahme taste das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, nicht an, weil im Falle eines Aufgebots zu Aktiv- oder Assistenzdienst ein Gesuch eingereicht werden könne. Diese Behauptung ist falsch: Gemäss Bundesrat dauert das Zulassungsverfahren zum Zivildienst rund drei Monate. Aufgrund der möglichen Kurzfristigkeit eines Aufgebots zu Aktiv- oder Assistenzdienst, ist also eine Zulassung zum Zivildienst vor dem Einrückungstermin gar nicht möglich. Pflichtige würden also trotz Gewissenskonflikt gezwungen, Militärdienst zu leisten. Die Massnahme verletzt folglich fundamental Grundrechte (Art. 59 Abs. 1 BV, Glaubens- und Gewissensfreiheit). Der Bundesrat argumentiert weiter, wer mit 0 Restdiensttagen zum Zivildienst zugelassen werde, erbringe de facto keinen Tatbeweis. Das trifft nur sehr eingeschränkt insofern zu, als die Schiesspflicht wegfällt. In einer besonderen oder ausserordentlichen Lage hingegen erbringen die Zivildienstleistenden den Tatbeweis: Denn sie können – analog zum Aktiv- oder Assistenzdienst der Angehörigen der Armee – zu ausserordentlichen Zivildiensteinsätzen von unbeschränkter Dauer aufgeboten werden. Grundsätzlich kann ein Gewissenskonflikt jederzeit auftreten. Mit 0 Restdiensttagen in der Armee ist ein Gewissenskonflikt im Zusammenhang mit der Schiesspflicht bzw. mit einem potenziellen Aktiv- oder Assistenzdienst möglich. Die Massnahme würde deshalb das Recht verletzen, jederzeit ein Zivildienstgesuch einzureichen. Die Massnahme hätte zudem bloss eine sehr geringe Wirkung auf die Anzahl Zulassungen. Der Bundesrat weist bemerkenswerterweise die Anzahl Zulassungen mit 0 Restdiensttagen in der Armee in der Statistik zum Jahr 2022 nicht aus. Er weist lediglich aus, in den ersten 9 Monaten des Jahres 2023 seien es 15 Fälle gewesen. Diese geringe Zahl ist vernachlässigbar und rechtfertigt in unseren Augen eindeutig keine gesetzgeberische Massnahme.
Fazit: Es besteht kein Handlungsbedarf. Es ist nicht zu verantworten, wegen jährlich zwei Dutzend Zulassungen zum Zivildienst von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen eine Massnahme zu ergreifen, die das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, und damit das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt.
Massnahme 5: Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung
Die GSoA lehnt die Massnahme 5 vollumfänglich ab. Der Bundesrat argumentiert, diese Verschärfung der Einsatzregeln bezwecke die Angleichung an den Dienstleistungsrhythmus der Angehörigen der Armee und damit die Stärkung der Gleichwertigkeit. Sie trage zur Senkung der Attraktivität des Zivildienstes bei. Der Zivildienst hat heute bereits in vielerlei Hinsicht strengere Vollzugsregeln als die Armee. Insbesondere stellt der Zivildienst höhere Anforderungen an die Bewilligung von Dienstverschiebungsgesuchen. Zudem müssen Zivildienstleistende in der gleichen Zeitspanne das Anderthalbfache an Diensttagen leisten. Bei der ordentlichen Entlassung haben konstant 96 – 98% der Zivildienstleistenden alle verfügten Zivildiensttage geleistet. Sehr viele von ihnen leisten den Zivildienst in frühen Jahren, was sich im hohen Anteil der Zivildienstleistenden spiegelt, die bereits alle verfügten Zivildiensttage geleistet haben, aber nach wie vor zivildienstpflichtig sind. Die Vollzugsregeln des Zivildienstes sind bereits heute streng und gewährleisten, dass alle verfügten Zivildiensttage geleistet werden. Eine Verschärfung dieser Regeln träfe nicht bloss die Zivildienstleistenden, sondern auch die Einsatzbetriebe: Die Flexibilität in der Planung und Vereinbarung der Einsätze würde weiter eingeschränkt, was negative Auswirkungen auf deren Qualität hätte. Die Massnahme würde kaum zu weniger Zulassungen führen.
Fazit: Es besteht kein Handlungsbedarf für diese Verschärfung der Vollzugsregeln. Sie wäre nicht verhältnismässig und illiberal.
Massnahme 6: Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird
Die GSoA lehnt die Massnahme 6 vollumfänglich ab. Der Bundesrat argumentiert, diese Verschärfung der Einsatzregeln bezwecke eine Angleichung an die Armee und damit die Unterbindung einer Besserstellung der Zivis gegenüber Angehörigen der Armee. Die Massnahme trage zur Senkung der Attraktivität des Zivildienstes bei. Die Massnahme hätte zur Folge, dass ein Zivildienstleistender, der im Dezember zugelassen wurde, innerhalb der nächsten 12 Monate einen sechsmonatigen Zivildiensteinsatz leisten müsste. Diese Verschärfung träfe nicht bloss die Zivildienstleistenden, sondern auch die Einsatzbetriebe: Die Flexibilität in der Planung und Vereinbarung der Einsätze würde weiter eingeschränkt, was negative Auswirkungen auf deren Qualität hätte. Der Bundesrat gibt selbst zu, dass Rekruten, die vorzeitig aus der RS entlassen werden, nicht zwingend die nächstfolgende RS absolvieren müssen, sondern eine RS «in naher Zukunft». Die vorgesehene Verschärfung würde Zivis folglich nicht gleich-, sondern schlechterstellen, umso mehr, als der lange Zivildiensteinsatz anderthalbmal so lange wie die RS dauert. Die Vollzugsregeln des Zivildienstes sind bereits heute streng und gewährleisten, dass alle den langen Einsatz fristgerecht leisten. Die Massnahme würde kaum zu weniger Zulassungen führen. Darüber hinaus ist es logisch, dass viele Gesuche während der RS gestellt werden, da ein Gewissenskonflikt für viele Personen erst nach Antritt der RS auftreten.
Fazit: Es besteht kein Handlungsbedarf für diese Verschärfung der Vollzugsregeln. Sie wäre nicht verhältnismässig und illiberal.
Quelle : https://gsoa.ch/wp-content/uploads/2024/06/Vernehmlassung-ZDG-24-1.pdf
