Vernehmlassung: GSoA lehnt Torpedierung der Korrektur-Initiative entschieden ab

21.08.2024 – Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich die GSoA zur  Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) geäussert. Wie schon in Vergangenheit kommuniziert, ist die GSoA über das demokratiepolitische Vorgehen von Bundesrat und Parlament entrüstet. Die Vorlage würde zudem zentrale  Errungenschaften der Korrektur-Initiative verletzen und anhand der schwammig formulierten Abweichungskompetenz des Bundesrates massive Lockerungen der Kriegsmaterialexportbestimmungen erlauben. Bei Annahme der Vorlage im Parlament wird die GSoA das Referendum ergreifen.

Die vollständige Vernehmlassungsantwort der GSoA finden Sie hier.

Korrektur-Initiative
Die Idee eines Artikels 22b KMG, der die Einführung einer Sonderkompetenz für den Bundesrat bei der Bewilligung von Kriegsmaterial-Exporten vorsieht, ist nicht neu. Die Korrektur-Initiative wurde damals unter der Bedingung eines Verzichts auf ebendiesen Artikel zurückgezogen. Das Vorgehen, diesen nun auf parlamentarischem Weg einzuführen – was im Übrigen nur dank der Korrektur-Initiative möglich ist – ist demokratiepolitisch höchst problematisch. «Die Abweichungskompetenz widerspricht  den Kernanliegen der Korrektur-Initiative: Demokratische Kontrolle über und klare Regeln für Kriegsmaterialexporte», kommentiert GSoA-Sekretär Jonas Heeb.

Unklarer Anwendungsbereich
Unabhängig der demokratiepolitischen Aspekte  ist die Vorlage als ungenügend zu bewerten. So kann  der Bundesrat bei «ausserordentlichen Umständen» oder für die Wahrung der «aussen- und sicherheitspolitischen Interessen von den aktuellen Exportbestimmungen abweichen. Wann das der Fall ist, bestimmt der Bundesrat alleine. Roxane Steiger, Sekretärin der GSoA sagt hierzu: “Der Bundesrat hat in der Vergangenheit gezeigt, dass nur ein paar mahnende Worte der Rüstungsindustrie ausreichen, um Lockerungen durchzusetzen. Es wäre deshalb fahrlässig, ihm diesen zusätzlichen Spielraum zu geben.” 

Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich der Abweichungskompetenz des Bundesrates angesichts der schwammigen Bedingungen in der Vorlage völlig offen bleibt. Da die Vorlage schon mal beraten wurde, wäre es nun die Chance gewesen, konkrete Beispiele zur Anwendung des Artikels 22b KMG zu nennen, was der Bundesrat allerdings nicht tut. Von einem “klaren Rechtsrahmen kann keine Rede sein.

Profite über Humanitarismus
Sehr störend für die GSoA ist die rein wirtschaftliche Argumentation. So wird argumentiert, man müsse die Zusammenarbeit mit Rüstungsunternehmen fortsetzen können, wenn Entwicklungen im Partnerstaat dies verunmöglichen würden. Das würde nichts anderes heissen, dass wenn in besagtem Land ein Bürgerkrieg ausbricht, die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt würden oder davon ausgegangen werden muss, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird. «Unter diesen Umständen wäre die Zusammenarbeit von der Schweiz aus zu beenden und nicht mit Schlupflöchern weiterzuführen», stört sich Steiger.

Gleichzeitig moniert der Bundesrat, man sei gegenüber den EU-Staaten benachteiligt, da die Schweiz ein strengeres Exportregime hätte. «Dieses Narrativ ist sehr problematisch. Anstatt sich im Zeichen der humanitären Werte als Vorbild zu betrachten, sieht unsere Landesregierung ein Verbot von Waffenlieferungen an solche Staaten primär als wirtschaftlichen Nachteil», stört sich Heeb.

Die GSoA wird bei einer erfolgreichen Beratung im Parlament das Referendum gegen diesen Beschluss ergreifen und steht mit den Partnerorganisationen der damaligen «Allianz gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer», das Bündnis hinter der Korrektur-Initiative, in Kontakt.

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