Text der Volksinitiative
gegen neue Kampfflugzeuge
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu) Übergangsbestimmung zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)
1 Der Bund beschafft bis zum 31. Dezember 2019 keine neuen Kampfflugzeuge.
2 Als neu gelten Kampfflugzeuge, deren Beschaffung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 erfolgt.